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§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der EDV-Haus Habicht GbR (Anbieter) und dem Kunden und beziehen sich auf sämtliche Verträge über das gesamte Angebot des Anbieters (Hardware und Software, Erbringung von Dienstleistungen). Entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden erkennt der Anbieter nicht an, es sei denn, den AGB wird im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichende Regeln bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebot und Abschluss

Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Anbieters (EDV-Haus Habicht GbR) verbindlich. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Anbieters. § 3 Lieferung von Software-Programmen, Nutzungsberechtigung.

1. Die Lieferung von Software-Programmen erfolgt unter Beachtung von Lizenzbedingungen des Anbieters, die vom Kunden anerkannt werden. Sind die Software-Programme nicht von dem Anbieter erstellt, sondern einem anderen Hersteller, werden dessen Lizenzbedingungen in den Vertrag einbezogen und vom Kunden anerkannt. Das Urheberrecht steht dem Hersteller der Programme zu, der Kunde erhält lediglich ein Nutzungsrecht an den veräußerten Software-Programmen.

2. Der Kunde verpflichtet sich, Software-Produkte nicht an Dritte weiterzugeben; hierzu gehören auch Niederlassungen oder Tochtergesellschaften des Kunden. Für Programmhandbücher und andere Unterlagen gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich Reproduktion und Weitergabe. Stammen die Software-Produkte von einem anderen Hersteller, gelten für das Verbot der Weitergabe der Software-Produkte dessen Bestimmungen, die der Kunde hiermit anerkennt.

3. Eine Verletzung der Verpflichtungen des Kunden zu Ziff. 2 berechtigt den Anbieter, vom Kunden eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung zu fordern. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen gegen den Kunden.

§ 4 Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung


1. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Anbieter eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

2. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers oder Großhändlers bzw. Vorlieferanten, so können der Kunde und der Anbieter vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um einen Monat überschritten ist. Der Kunde kann in diesem Fall keine Schadenersatzansprüche herleiten. Der Anbieter ist verpflichtet, den Kunden auf die genannten Umstände unverzüglich hinzuweisen.

3. Der Anbieter hat den Verzug sowie die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten, sofern ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen kein Verschuldensvorwurf trifft. Bei höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände - Streik, Betriebsstörungen, Aussperrung usw. - verlängert sich, wenn der Anbieter an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist auch innerhalb des Verzugs angemessen. Dies gilt auch für den Fall, dass die außergewöhnlichen Umstände beim Großhändler bzw. Vorlieferanten eintreten.

4. Sofern der Anbieter Schadenersatz zu leisten hat, beschränkt sich der Schadenersatzanspruch auf höchstens 10 % vom Wert derjenigen (Teil-) Lieferung, die auf Grund des Verzugs bzw. der Unmöglichkeit nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Anbieters.

§ 5 Versand und Gefahrenübergang

1. Die Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware geht auf den Kunden über, wenn die Sendung zum Versand gebracht worden ist, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt des Anbieters.

2. Wenn der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft des Anbieters dem Versand gleich.

§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung hat entsprechend den Rechnungsbestimmungen zu erfolgen.

2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Geldschuld für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes (=Basiszinssatz der EZB für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte) zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 7 Gewährleistung

1. Die gelieferte Ware ist von dem Kunden unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit, zugesicherte Eigenschaften und Mengenabweichungen zu untersuchen. Will der Kunde Mängelrüge erheben, so ist die Rüge bei offen zutage getretenen Mängeln nur innerhalb einer Woche zulässig. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen, für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend.

2. Der Anbieter hat bei berechtigten Mängeln die Wahl, Nachbesserung der fehlenden Ware, Ersatzlieferung oder Rücknahme der Ware vorzunehmen. Bei Kaufverträgen wird ausdrücklich ein Recht des Anbieters auf Nachbesserung eingeräumt.

3. Dem Anbieter ist zur Nachbesserung der Ware durch den Kunden eine angemessene Frist zu setzen, andernfalls entfällt die Gewährleistung.

4. Ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich oder vom Anbieter trotz angemessener Fristsetzung verweigert worden, so steht dem Kunden das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

5. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Fehler bei Software-Programmen unter allen Anwendungsgebieten auszuschließen. Der Anbieter übernimmt deshalb die Gewährleistung für Programme nur insoweit, als diese im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar sind. Der Anbieter gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Kunden keine Material- und Herstellungsfehler hat. Die Verantwortung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, sowie dass die Auswahl, die Installation und die Nutzung der Programme die beabsichtigten Ergebnisse tragen, liegt beim Kunden.

6. Der Anbieter wird die Gewährleistung mit dem Hersteller abwickeln.

7. Für unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8. Die Gewährleistungsfrist zur Nachbesserung beträgt drei Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen sechs Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist oder solange und soweit dem Anbieter selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vorlieferanten zustehen.

9. Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern. Eventuelle Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Folge-/Mängelfolgeschäden, insbesondere auch wegen Verlustes aufgezeichneter Daten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder groben Verschulden des Anbieters. Die Haftung des Anbieters ist, unabhängig vom Rechtsgrund, auf die Kaufsumme desjenigen Maschinenteils, dass den Schaden verursacht hat, begrenzt.

10. Für die Lieferungen und Leistungen der EDV-Haus Habicht GbR gelten nicht die Bestimmungen der Produkthaftung, soweit diese vertraglich ausgeschlossen werden können. Bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB ist die Haftung des Anbieters auf die Ersatzleistung der Versicherung beschränkt.

§ 8 Garantieversprechen

Der Anbieter gibt dem Kunden kein eigenes Garantieversprechen, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Wird das verkaufte Produkt von einem Vorlieferanten bezogen und gibt dieser für das Produkt ein Garantieversprechen ab, so kommt der Garantievertrag zwischen dem Vorlieferanten und dem Kunden unmittelbar zustande. Rechte daraus sind vom Kunden direkt gegenüber dem Vorlieferanten geltend zu machen. Sollte der Anbieter eigene Ansprüche aus einem Garantieversprechen gegenüber an den Kunden ab.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Der Anbieter behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung (bei Annahme von Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung) vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Der Eigentumgsvorbehalt gilt auch dann, wenn die Forderung des Anbieters in eine laufende Rechnung aufgenommen wurde und der Saldo vom Kunden anerkannt ist.

2. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug aus der laufenden Geschäftsbeziehung, ist der Anbieter zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch den Anbieter liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Anbieter ausdrücklich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Anbieter unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstands schriftlich zu benachrichtigen.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Beide Parteien unterwerfen sich dem Schiedsgericht der IHK.

2. Gerichtsstand für beide Parteien ist Traunstein. Erfüllungsort, Zahlungsort und Gerichtsstand, auch für Scheckklagen, ist soweit zulässig, Traunstein. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung der CISG (= Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.

3. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so gelten die anderen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige wirksame, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

 

Stand 2008